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Allgemeine Geschäftsbedingungen

 
Allgemeine Geschäftsbedingungen 

Allgemeine Offert- und Vertragsbedingungen  
 

1. Ausschreibung, Grundlage 

1.1 Dauer der Gültigkeit der Offerte 
Das  Angebot ist während 90 Tagen verbindlich. Nach Ablauf dieser Frist ist der 
Unternehmer frei. 

1.2 Eigentum an den Offertunterlagen 
Alle vom Unternehmer ausgearbeiteten Unterlagen, wie Angebot, Zeichnungen, Pläne, 
Beschreibungen, Studien, Vorausmasse und Modelle bleiben sein Eigentum. Es ist 
verboten, diese ohne Zustimmung des Unternehmers weiterzugeben oder für Arbeiten, die 
nicht vom offerierenden Unternehmer ausgeführt werden, zu verwenden.  

1.3 Vertragsbestandteile und Rangfolge 
Mit der Annahme der Offerte werden die unten aufgeführten Dokumente zu 
Vertragsbestandteilen. Bei Widersprüchen zwischen verschiedenen Dokumenten geht das 
zuerst aufgeführte Dokument vor. 
-  Offerte des Unternehmers mit den Beilagen 
Folgende Allgemeinen Offert- und Vertragsbedingungen für Platten-, Natur-   und 
Kunststeinarbeiten: 
- SIA 248 und 118/248 betreffend Plattenarbeiten 
- SIA 246 und 118/246 betreffend Natursteinarbeiten 
- SIA 244 und 118/244 betreffend Kunststeinarbeiten 
- SIA 118 Allgemeine Bedingungen für Bauarbeiten 
 

Die Merkblätter des Schweizerischen Plattenverbandes. Die aktuelle Liste ist unter 
www.plattenverband.ch abrufbar oder kann beim Verband angefordert werden. 
 

Für bauseitig geliefertes Material gelten die speziellen Bedingungen des Schweizerischen 
Plattenverbandes SPV (Merkblatt). 
https://www.ceruniq.ch/wp-content/uploads/2025/07/mb_spezielle-bedingungen-fuer-bauseits-geliefertes-material-final.pdf



2. Preise 

2.1 Wenn nichts anderes vermerkt ist, sind in den Preisen (ausgenommen Regiepreise) die 
Materiallieferung franko Baustelle / Domizil sowie die Verlegearbeiten inbegriffen. 

2.2 In den Preisen nicht inbegriffen sind: 
- Zuschläge für Überzeit, die vom Bauherrn oder dessen Vertretung verlangt werden. 
- Kosten aufgrund von Arbeitshindernissen, die anlässlich der Ausschreibung nicht 
voraussehbar waren. Diese sind dem Bauherrn durch den Unternehmer anzuzeigen.  
- Vom Unternehmer nicht zu vertretende Wartestunden, Reise- und Unterhaltsspesen, 
aufgrund von unvorhergesehenen Arbeitsunterbrüchen.  
- Mehraufwendungen durch vom Bauherrn gewünschte Ausführungsänderungen oder 
Zusatzbestellungen.  

2.3 Den Ausschreibungspreisen liegen die für jeden Posten angegebenen Mengen zugrunde. 
Wird nach Vertragsabschluss die auszuführende Leistung wesentlich verändert, 
vereinbaren die Parteien vorgängig die neuen Preise.  

2.4 Änderungen von Löhnen und Sozialbeiträgen, die nach Vertragsabschluss infolge von 
Gesetzesänderungen oder Gesamtarbeitsverträgen eintreten, geben das Anrecht zu 
entsprechenden Änderungen des Angebotspreises, ausgenommen es wurde ein 
Pauschalpreis vereinbart. 

2.5 Vom Unternehmer nicht beeinflussbare Materialpreisänderungen nach Vertragsabschluss 
sind dem Bauherrn oder seiner Vertretung unverzüglich mitzuteilen und berechtigen zur 
Weiterverrechnung. 
 

3. Arbeitsbedingungen 

3.1 Werden die nachfolgend aufgeführten Arbeitsbedingungen nicht eingehalten, zeigt der 
Unternehmer dies dem Bauherrn an und kann seine Arbeit einstellen, bis die Bedingungen 
erfüllt sind. Aus sich daraus ergebenden Verzögerungen kann der Bauherr gegenüber dem 
Unternehmer keine Rechte geltend machen. Der Unternehmer kann seine Kosten gemäss 
diesen Allgemeinen Offert- und Vertragsbedingungen in Rechnung stellen. 

3.2 Sofern vertraglich nichts anderes vereinbart, stellt der Bauherr dem Unternehmer 
nachfolgend aufgeführte Mittel kostenlos zur Verfügung: 
- Elektrische Energie 220 V / 380 V 
- Wasser 
-   Auf Verlangen des Unternehmers ein geeigneter Platz und/oder 
ein abschliessbarer Raum zur Aufbewahrung von Material, Geräten und Werkzeugen. 
- Toiletten/WC 

3.3 Massnahmen für die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz, die im Angebot nicht 
ausdrücklich erwähnt sind, müssen bauseitig gewährleistet werden.  

3.4 Das Aufstellen von Staub- und Schutzwänden ist, sofern im Vertrag nicht anders 
vereinbart, als besondere Leistung in Auftrag zu geben und zu vergüten.  

3.5 Bei verschiedenen Arbeiten kann eine mangelfreie Ausführung nur bei einer Temperatur 
von  mehr als 10° C gewährleistet werden. Diese Temperatur an der Arbeitsstelle muss, 
ausser es sei mit dem Unternehmer etwas anderes vereinbart worden, bauseitig 
gewährleistet werden.  

3.6 Ein allfälliger Witterungsschutz bei Aussenarbeiten muss bauseits zur Verfügung gestellt 
oder zusätzlich vergütet werden. 

 
4. Akkordarbeiten 

4.1 Für die Rechnungsstellung sind die Ausmassbestimmungen der Norm SIA 118/248, 
118/246 und 118/244 anzuwenden. 
 

5. Regiearbeiten 

5.1 Bei Regiearbeiten werden Reisezeit, Fahrzeugkosten und Materialtransport verrechnet. 

5.2 Das übliche Handwerkszeug ist im Regie-Tarif/Stundenansatz inbegriffen. 
 
5.3 Maschinen und Geräte werden separat verrechnet. 


6. Fristen 

6.1 Damit der Unternehmer die Arbeiten innerhalb der vorgesehenen Fristen aufnehmen kann, 
muss der Bauherr oder dessen Vertretung rechtzeitig alle notwendigen Daten und 
Unterlagen zur Verfügung stellen. 

6.2 Verzögerungen, wie nicht fertig gestellte Vorarbeiten, zu hohe Feuchtigkeit des 
Untergrundes, ungenügende Temperaturen an der Arbeitsstelle, usw. sind dem 
Unternehmer rechtzeitig mitzuteilen. 

6.3 Falls der Unternehmer während seinen Arbeitsausführungen feststellt, dass er diese nicht 
fristgerecht fertig stellen kann, hat er dies dem Bauherrn oder seiner Vertretung 
unverzüglich mitzuteilen. 

6.4 Der Bauherr hat nicht das Recht, den Vertrag aufzulösen oder Schadenersatz zu fordern, 
wenn ein Termin aus Gründen, die der Unternehmer nicht zu vertreten hat, nicht 
eingehalten werden kann. 

6.5 Vom Besteller zu vertretende Arbeitsunterbrüche, die vom Unternehmer nicht vorhersehbar 
sind, berechtigen den Unternehmer zur Verrechnung der entstandenen Mehrkosten. 
 

7. Fachtechnische Bedingungen 

7.1 Wenn die Art der Untergründe nicht definiert ist, verstehen sich die Offertpreise für Wand- 
und Sockelbeläge auf bauseits erstelltem zementösen Grundputz, und für Boden- und 
Treppenbeläge auf bauseits erstelltem Zementunterlagsboden beziehungsweise 
Zementüberzug im Dünnbett verlegt. 

7.2 Müssen Ungenauigkeiten im Untergrund ausgeglichen werden, sind diese Arbeiten 
zusätzlich zu vergüten. Kleinmosaikbeläge und Beläge mit kalibrierten Platten sowie 
grossformatige Platten erfordern eine erhöhte Oberflächengenauigkeit des Untergrundes. 

7.3 Sind vor der Plattenverlegung Feuchtigkeitsmessungen (CM-Gerät) erforderlich, ist die 
erste Messung kostenlos. Allfällige weitere Messungen werden in Rechnung gestellt. (SIA 
118/248, Art. 2.2 bzw. 2.3) 

7.4 Muster sollen, soweit möglich, alle Merkmale und Eigenschaften der betreffenden 
Plattenmaterialien aufweisen. Bedingt durch den Brennprozess kann nicht gewährleistet 
werden, dass die Farbnuance und das Herstellmass (Kaliber) des gelieferten 
Plattenmaterials derjenigen des betreffenden Musters genau entsprechen. (SIA 248, Art. 
4.1.2.4) 

7.5 Aus technischen Gründen kann eine absolute Einheitlichkeit der Farbe von starren Fugen 
nicht gewährleistet werden. (SIA 118/248, Art. 6.6) Zwischen Fugenmuster und fertigem 
Belag können auch bei Verwendung des gleichen Fugenmaterials Farbdifferenzen 
auftreten. (SIA 248, Art.  4.3.2.2) 

7.6 Es gilt zu beachten, dass auch bei Verwendung von wasserundurchlässigen Platten- und 
Fugenmaterialien keine wasserdichten Beläge erstellt werden können.  
(SIA 248, Art. 2.2.4) 
 
7.7 Fugenausbildungen mit verformbaren Dichtungsmassen sind wartungsbedürftig und sind 
deshalb von der Gewährleistung ausgeschlossen. (SIA 118/248, Art. 6.5) 
Fugenausbildungen mit verformbaren Fugenmassen haben nur die Funktion eines 
Fugenverschlusses, gewährleisten aber nicht die Dichtigkeit des Belages.  
(SIA 248, Art. 2.4.2) 

7.8 Risse in Plattenbelägen sowie Ablösungen von Plattenbelägen, deren Ursache in der 
Verformung oder in nachträglich entstandenen Rissen des bauseitigen Untergrundes liegt, 
sind keine Mängel der Arbeit des Verlegers der Plattenbeläge. Der Verleger der 
Plattenbeläge leistet dafür keinerlei Gewähr. (SIA 118/248, Art. 6.3) 

7.9 Die Beläge werden vom Unternehmer schwammgereinigt (SIA 118/248, Art. 2.2) und die 
Arbeitsstelle besenrein abgegeben. Die Bauendreinigung der Arbeits-, Zugangs-, Lager- 
und Umgebungsbereiche hat bauseits zu erfolgen oder ist als besondere Leistung in 
Auftrag zu geben und entsprechend  zu vergüten. 

7.10 Reserveplatten müssen vom Besteller zusätzlich verlangt und vergütet werden. Es wird der 
Bauherrschaft empfohlen, genügend Reserveplatten für allfällige spätere Reparaturarbeiten 
aufzubewahren.  

7.11 Der Unternehmer gibt dem Besteller für die Erstreinigung sowie die Unterhaltspflege der 
Keramischen, Natur- und Kunststein-Beläge die entsprechenden Anleitungen ab. 
 

8. Zahlungen 

8.1 Der Unternehmer ist aufgrund seiner schriftlichen Zahlungsbegehren, bis zu 90 % seiner 
ausgeführten Arbeiten, mittels Abschlagszahlungen zu entschädigen.  

8.2 Die Zahlungsfrist für die Abschlagszahlungen und die Schlussabrechnung beträgt 30 Tage 
ab Ausstelldatum, respektive nach der vertraglich vereinbarten Zahlungsfrist. 

8.3 Wenn der Bauherr mit der Zahlung eines dem Unternehmer geschuldeten Betrages in 
Rückstand gerät, wird ein Zins erhoben, der dem von Grossbanken angewandten Zins für 
Blankokredite entspricht und auf der ausstehenden Restsumme berechnet wird. Dieser 
Verzugszins ist geschuldet, ohne dass der Unternehmer den Bauherrn in Verzug setzen 
muss.  

8.4 Reklamationen betreffend eventuellen Baumängeln beeinflussen die vereinbarten 
Zahlungsbedingungen in keiner Weise.  

8.5 Wenn der Bauherr seine Verpflichtungen nicht erfüllt, kann der Unternehmer gemäss Art. 
107 des Obligationenrechts vorgehen.  
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Merkblatt | Allgemeine Geschäftsbedingungen / 

https://www.ceruniq.ch/leistung-unterstuetzung/wissen/merkblaetter-fachliteratur/

09.06.2015 © Ceruniq, Dagmersellen 

dr platolog – Tobias Burkhardt

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